Einstiegsgeld
Grundsicherung · Dein Neustart
Wenn du aus dem Grundsicherungsgeld heraus einen sozialversicherungspflichtigen Job aufnimmst oder dich hauptberuflich selbständig machst, kann dein Jobcenter dich mit dem Einstiegsgeld unterstützen — zusätzlich zum Grundsicherungsgeld, für höchstens 24 Monate. Die Höhe bemisst sich an deinem Regelbedarf (Grundbetrag bis zur Hälfte, plus Zuschläge je nach Dauer und Familiengröße, gedeckelt auf höchstens den vollen Regelbedarf) und wird nicht auf dein Grundsicherungsgeld angerechnet. Ob und wie viel gezahlt wird, entscheidet das Jobcenter nach Ermessen — einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Ganz wichtig: Den Antrag musst du unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit stellen, nachträglich ist es nicht möglich.
Rechtsgrundlage
§ 16b SGB II i. V. m. §§ 1–3 ESGV; BA-FW 202008007 (Stand 22.12.2021)
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Stand: 2026-07-06
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