Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
Familie · Jugendhilfe
Wenn die seelische Gesundheit deines Kindes voraussichtlich länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht (z. B. bei einer diagnostizierten psychischen Störung wie AD(H)S, Autismus, Angststörung, Legasthenie/Dyskalkulie mit seelischer Folgebelastung) und deshalb seine Teilhabe am Leben — etwa in Schule oder Gemeinschaft — beeinträchtigt ist oder das droht, hat es Anspruch auf Eingliederungshilfe über das Jugendamt (§ 35a SGB VIII). Die Hilfe richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall: von ambulanten Angeboten (z. B. Schulbegleitung, Lerntherapie) über teilstationäre bis zu stationären Formen. Grundlage ist eine ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme zur Abweichung sowie die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch das Jugendamt.
Rechtsgrundlage
§ 35a SGB VIII
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Stand: 2026-07-14
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