Einspeisevergütung für Solarstrom (EEG)
Wohnen · Deine Energie
Wer eine Solaranlage selbst betreibt und Strom ins Netz einspeist, hat gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung (§ 19 Abs. 1 EEG) — kein Ermessen, kein Fördertopf. Gezahlt wird je eingespeister Kilowattstunde, vom Netzbetreiber, nicht vom Staat; beantragen musst du bei einer Behörde nichts. Der Vergütungssatz richtet sich danach, wann deine Anlage in Betrieb gegangen ist: Er steht mit der Inbetriebnahme fest und gilt dann unverändert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung (§ 25 EEG). Für neu in Betrieb gehende Anlagen sinken die Sätze in festen Schritten jeweils zum 1. Februar und 1. August (§ 49 EEG). Die jeweils geltenden Sätze je Inbetriebnahme-Zeitraum veröffentlicht die Bundesnetzagentur — dort findest du den Wert für deine Anlage; für Anlagen, die seit Mitte Mai 2024 in Betrieb gingen, stehen Teile der Vergütungsregeln zudem unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Auf das Eigentum kommt es nicht an: Betreiber ist, wer die Anlage tatsächlich nutzt — auch als Mieter. Der Anspruch besteht nur für Monate, in denen du wirklich einspeist, und die Anlage darf nicht vollständig der Marktprämie oder der sonstigen Direktvermarktung zugeordnet sein; eine Aufteilung zu festen Prozentsätzen ist zulässig. Für ältere Anlagen, deren Zahlungsdauer bereits abgelaufen ist (ausgeförderte Anlagen), gilt bis Ende 2032 eine eigene Anschlussregelung (§ 25 Abs. 2 EEG) — dazu sagt dieser Check nichts.
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 25, 49 EEG 2023
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Stand: 2026-07-15
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