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Blindenhilfe

Gesundheit · Nachteilsausgleich

Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Als blind gilt, wessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (1/50) beträgt oder wer eine gleichzustellende Sehstörung hat. Die Höhe wird laufend an die Rentenentwicklung angepasst (die im Gesetz genannten 585 bzw. 293 Euro sind alte Ausgangswerte von 2004 und heute deutlich höher). Wichtig: Die Blindenhilfe ist nachrangig — sie wird nur gewährt, soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezogen werden (dazu zählt in der Praxis das Landesblindengeld). Außerdem werden Pflegeleistungen angerechnet: bei Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 — höchstens jedoch mit 50 % der Blindenhilfe. In vielen Ländern deckt bereits das Landesblindengeld den Bedarf ab; die Blindenhilfe stockt dann nur auf. Ob und wie viel du bekommst, hängt von diesen Anrechnungen ab.

Rechtsgrundlage

§ 72 SGB XII
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Stand: 2026-07-07

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