Bildungsurlaub Niedersachsen
Bildung · Dein Weg
In Niedersachsen gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen — bei fortgezahltem Lohn. Dort heißt das Bildungsurlaub. Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991. Der Umfang: fünf Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sechs Monate bestanden hat, und die Freistellung ist spätestens vier Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Nicht genutzte Tage aus dem Vorjahr kannst du übertragen (§ 2 Abs. 6 NBildUG). Die Anmeldefrist ist mit vier Wochen eine der kürzesten, und sie ist eine Soll-Vorschrift: § 8 Abs. 2 NBildUG zählt die Ablehnungsgründe abschließend auf, und Fristversäumnis steht nicht darunter. Bei auswärtigen Veranstaltungen dürfen hier auch Beschäftigte selbst die Anerkennung beantragen. Wer berechtigt ist, regelt jedes Land selbst: Neben Angestellten sind in den meisten Ländern auch Auszubildende erfasst, in mehreren zusätzlich Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen; selbständig Tätige sind in keinem Land erfasst. Und es zählt, wo du arbeitest, nicht wo du wohnst — die Gesetze knüpfen an Arbeitsstätte oder Beschäftigungsschwerpunkt an. Wer pendelt, richtet sich nach dem Land des Arbeitsplatzes. Was das Gesetz nicht übernimmt, ist die Kursgebühr — bezahlt wird deine Arbeitszeit, nicht die Veranstaltung. Und es zählt nur, was das Land anerkannt hat: erfasst sind je nach Land politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung fürs Ehrenamt und teils auch allgemeine oder kulturelle Weiterbildung; ausdrücklich nicht erfasst sind Erholung und Freizeit. Ob deine Wunschveranstaltung anerkannt ist, steht beim Anbieter oder auf dem Landesportal.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991
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Stand: 2026-08-24
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