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Bildungszeit Baden-Württemberg

Bildung · Dein Weg

In Baden-Württemberg gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen — bei fortgezahltem Lohn. Dort heißt das Bildungszeit. Rechtsgrundlage: Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17. März 2015, zuletzt geändert zum 1. Juli 2021. Der Umfang: fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwölf Monate bestanden hat, und die Freistellung ist spätestens neun Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anzumelden. Baden-Württemberg hat die längste Wartezeit aller Länder. Anerkannt werden hier die Bildungseinrichtungen, nicht die einzelnen Veranstaltungen. Achtung, eine Ausnahme, die viele übersieht: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Freistellungspflicht generell ausgenommen — in einem solchen Betrieb hilft nur eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer berechtigt ist, regelt jedes Land selbst: Neben Angestellten sind in den meisten Ländern auch Auszubildende erfasst, in mehreren zusätzlich Beamtinnen und Beamte, arbeitnehmerähnliche Personen und Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen; selbständig Tätige sind in keinem Land erfasst. Und es zählt, wo du arbeitest, nicht wo du wohnst — die Gesetze knüpfen an Arbeitsstätte oder Beschäftigungsschwerpunkt an. Wer pendelt, richtet sich nach dem Land des Arbeitsplatzes. Was das Gesetz nicht übernimmt, ist die Kursgebühr — bezahlt wird deine Arbeitszeit, nicht die Veranstaltung. Und es zählt nur, was das Land anerkannt hat: erfasst sind je nach Land politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung fürs Ehrenamt und teils auch allgemeine oder kulturelle Weiterbildung; ausdrücklich nicht erfasst sind Erholung und Freizeit. Ob deine Wunschveranstaltung anerkannt ist, steht beim Anbieter oder auf dem Landesportal.

Rechtsgrundlage

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17. März 2015, zuletzt geändert zum 1. Juli 2021
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Stand: 2026-08-24

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