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BAFA-Zuschuss für Dämmung, Fenster, Lüftung und Heizungsoptimierung (BEG EM)

Wohnen · Deine Energie

Zuschuss des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für einzelne energetische Maßnahmen an einem bestehenden Wohngebäude: Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen, neue oder erneuerte Fenster und Außentüren, außenliegender Sonnenschutz, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung, die Optimierung der bestehenden Heizung — etwa hydraulischer Abgleich oder neue Pumpen — sowie die energetische Fachplanung und Baubegleitung dazu. Der Tausch der Heizung selbst läuft nicht hier, sondern über die KfW. Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein: Der Bauantrag liegt bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Antragsberechtigt sind Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen; wer nicht Eigentümer ist, kann beantragen, wenn der Eigentümer selbst antragsberechtigt ist, vorher informiert wurde und seine Pflichten bestätigt. Für diese Maßnahmen muss eine Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte eingebunden werden. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben; für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung und für Fachplanung und Baubegleitung sind es 50 Prozent. Für Dämmung, Fenster, Sonnenschutz, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind je Wohneinheit und Kalenderjahr bis zu 30.000 Euro förderfähig für die erste, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; Fachplanung und Baubegleitung sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt 20.000 Euro. Ist die Maßnahme Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans, der nicht älter als 15 Jahre ist, und werden mindestens 30.000 Euro investiert, steigt die Grenze auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit (30.000 Euro für die zweite bis sechste, 15.000 Euro ab der siebten). Für den Teil der Ausgaben über der normalen Grenze gibt es dann 5 Prozentpunkte mehr; das gilt nicht für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung und nicht für Fachplanung und Baubegleitung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; das Bundesamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), in Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026 bis 31.12.2030; Nummern 3 a, 5, 5.1, 5.2, 5.3 g, 5.4, 5.5, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2, 8.3.1 Buchstabe a und b, 8.4.1, 8.4.2, 8.4.3, 8.4.7, 8.6, 9.1, 9.2.1, 9.3, 9.4.1, 10
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Stand: 2026-08-17

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