Ausbildungsgeld
Ausbildung · Mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen können während einer beruflichen Reha Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten (§ 122 SGB III) — etwa während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung oder im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Das Ausbildungsgeld ist nachrangig: Es wird nur gezahlt, wenn kein Übergangsgeld zusteht. Die Höhe richtet sich nach den Regeln der Berufsausbildungsbeihilfe und hängt damit von der Maßnahmeart, der Wohnform und dem anzurechnenden Einkommen ab — für die Ausbildung und die berufsvorbereitenden Maßnahmen lässt sich ein fester Betrag vorab nicht nennen. Eine Ausnahme gibt es: Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt (oder bei einem anderen Anbieter nach § 60 SGB IX) nennt das Gesetz selbst einen Betrag — 133 € im Monat (§ 125 SGB III). Mehr werden es in diesem Bereich nicht, weniger können es sein. Was du in der Werkstatt verdienst, bleibt dabei anrechnungsfrei (§ 126 Abs. 1 SGB III); anderes Einkommen von dir, deinen Eltern oder deinem Ehepartner rechnet die Agentur für Arbeit dagegen an (§§ 122 Abs. 2, 67, 126 Abs. 2 SGB III). Deshalb nennen wir dir dort eine Obergrenze und keinen Auszahlbetrag.
Rechtsgrundlage
§ 122 SGB III
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Stand: 2026-07-07
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