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Ausbildungsfreibetrag für auswärts wohnende Kinder

Familie · Deine Kinder

Wohnt dein volljähriges Kind für seine Berufsausbildung auswärts und bekommst du für es noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, kannst du 1.200 € im Jahr vom Gesamtbetrag deiner Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Alle vier Punkte müssen auf dasselbe Kind zutreffen: volljährig, auswärtig untergebracht, in Berufsausbildung, und für dieses Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bemerkenswert: Was das Kind selbst verdient oder an BAföG bekommt, kürzt diesen Freibetrag nach dem heutigen Gesetzestext nicht — eine Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge kennt nur der Absatz für unterhaltene Personen ohne Kindergeldanspruch, nicht dieser hier. Viele Ratgeber behaupten das Gegenteil; sie geben eine frühere Fassung wieder. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Freibetrag senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, sind 1.200 € multipliziert mit deinem persönlichen Steuersatz, und null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, verringert sich der Betrag um ein Zwölftel. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, gibt es den Freibetrag für dasselbe Kind insgesamt nur einmal: Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu, auf gemeinsamen Antrag könnt ihr ihn anders aufteilen. Neben diesem Freibetrag kannst du dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 geltend machen.

Rechtsgrundlage

§ 33a Abs. 2 EStG (Fassung ab VZ 2026, § 52 Abs. 1 S. 1)
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Stand: 2026-07-15

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