Arbeitsassistenz
Arbeit · Teilhabe
Arbeitsassistenz heißt: Du bekommst eine persönliche Unterstützung, die dir regelmäßig bei der Ausübung deines Jobs hilft (z. B. Vorlesen, Handreichungen, Kommunikationshilfe) — die eigentliche Arbeit machst du selbst. Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) haben nach § 185 Abs. 5 SGB IX einen Rechtsanspruch darauf, dass das Integrationsamt die vollen Kosten einer als notwendig festgestellten Arbeitsassistenz übernimmt — finanziert aus der Ausgleichsabgabe. Dasselbe Recht gilt über § 151 Abs. 3 SGB IX auch für gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Bedarf im Einzelfall, es gibt also keine feste Pauschale. Antrag beim Integrationsamt; entscheidet es nicht innerhalb von sechs Wochen, gilt der Antrag als genehmigt (§ 185 Abs. 9).
Rechtsgrundlage
§ 185 Abs. 5 SGB IX
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Stand: 2026-07-14
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