Anpassungsgeld beim Kohleausstieg
Arbeit · Absicherung
Wer im Braunkohletagebau oder in einem Kohlekraftwerk arbeitet und wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Stilllegung seinen Arbeitsplatz verliert, muss die Zeit bis zur Rente nicht ungesichert überbrücken: Bund und die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland gewähren ein Anpassungsgeld. Es soll den früheren Übergang in den Ruhestand erleichtern und wird für längstens fünf Jahre als Überbrückungshilfe bis zum Anspruch auf die vorzeitige Altersrente gezahlt. Antragsberechtigt sind Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Entlassung mindestens das 58. Lebensjahr vollendet haben, deren Kündigung auf eine Maßnahme nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zurückgeht und die zum 30. September 2019 sowie in den letzten zwei Jahren vor der Kündigung ununterbrochen bei einem von der Richtlinie erfassten Unternehmen beschäftigt waren. Bemessen wird das Anpassungsgeld an deinen Anwartschaften in der gesetzlichen und knappschaftlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs. Dazu gehören Ausgleichsbeträge an die Rentenversicherung für Anrechnungszeiten, Beiträge zum Ausgleich der Abschläge aus dem früheren Rentenbeginn, eine Anpassung analog der gesetzlichen Renten und auf Antrag ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Anderweitige Rentenbezüge, Leistungen und Einkünfte werden angerechnet; seit dem 1. Januar 2026 gelten dafür eigene Regeln, und Einkünfte sind der Behörde zu melden. Der wichtigste Punkt zum Ablauf: Nicht du machst den ersten Schritt, sondern dein Unternehmen. Es muss sich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestätigen lassen, dass die Maßnahme unter die Richtlinie fällt — erst danach kannst du überhaupt eine Voranfrage beim BAFA einreichen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG-Richtlinien) in der Fassung vom 23.05.2025, i. V. m. dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
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Stand: 2026-08-25
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