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Altersentlastungsbetrag

Alter · Deine Steuer

Ab dem Kalenderjahr nach deinem 64. Geburtstag zieht das Finanzamt einen Altersentlastungsbetrag von deinen Einkünften ab (§ 24a EStG) — automatisch, du musst ihn nicht beantragen. Wichtig und oft missverstanden: Deine gesetzliche Rente bringt ihn dir nicht. Renten, Pensionen und private Leibrenten bleiben bei der Berechnung ausdrücklich außer Betracht, weil sie bereits eigene Entlastungen haben (Rentenfreibetrag, Versorgungsfreibetrag, Ertragsanteil). Der Altersentlastungsbetrag greift nur, wenn du daneben noch andere Einnahmen hast: Lohn oder Gehalt, Vermietung, Selbständigkeit oder Gewerbe, Kapitalerträge — oder eine Riester-Rente beziehungsweise eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung — die ist als einzige Altersleistung nicht ausgenommen. Achtung: Eine klassische Werksrente oder Firmenpension, die dein früherer Arbeitgeber dir direkt zahlt, zählt nicht dazu — sie gilt als Versorgungsbezug und bleibt wie eine Pension außen vor. Und es zählen nur Einnahmen, die unterm Strich einen Überschuss ergeben: Wer etwa nur eine Wohnung vermietet und damit Verluste macht, hat davon nichts. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Jahr ab, in dem du 64 geworden bist, und bleibt dann dein Leben lang gleich; die Sätze sinken von Jahrgang zu Jahrgang und laufen bis 2058 auf null aus. Damit wir deinen Satz nennen können, fragen wir zweierlei: in welchem Jahr du 64 geworden bist (das Jahr genügt uns, dein Geburtsdatum erheben wir bewusst nie) und ob deine Einkünfte neben Rente, Pension und privater Leibrente mindestens 4.750 € im Jahr betragen. Ab dieser Grenze steht der Betrag fest, weil er dann genau der Höchstbetrag deines Jahrgangs ist. Liegst du darunter, steht dir der Altersentlastungsbetrag trotzdem zu — wir nennen dann aber keine Zahl, statt eine zu schätzen. Wichtig: Das ist kein Geld, das ausgezahlt wird — der Betrag senkt nur dein zu versteuerndes Einkommen. Was du wirklich sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab und ist null, wenn du ohnehin keine Einkommensteuer zahlst. Der Betrag wird für jede Person einzeln berechnet, auch wenn ihr zusammen veranlagt seid. Ein Minijob, den dein Arbeitgeber pauschal versteuert, geht nicht in die Veranlagung ein und löst deshalb keinen Altersentlastungsbetrag aus.

Rechtsgrundlage

§ 24a EStG (Fassung ab VZ 2026, § 52 Abs. 1 S. 1; Wirkungsebene: § 2 Abs. 3)
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Stand: 2026-07-15

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