Betriebs- und Haushaltshilfe in der Landwirtschaft
Gesundheit · Alltag
Ein Hof wartet nicht, bis du wieder gesund bist. Wenn du als landwirtschaftliche Unternehmerin oder als mitarbeitender Ehegatte krankheitsbedingt ausfällst, in Reha oder Kur bist, schwanger bist oder entbunden hast, kann die SVLFG eine Ersatzkraft stellen oder die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe erstatten — das ist die Betriebshilfe. Kannst du daneben den Haushalt nicht weiterführen und übernimmt das niemand sonst, kommt Haushaltshilfe dazu. Beides gibt es nur, soweit es erforderlich ist, um den Betrieb beziehungsweise den Haushalt aufrechtzuerhalten; einen festen Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl gibt es nicht, die Einzelheiten regelt die Satzung der Alterskasse. Wer die Kosten trägt, hängt vom Anlass ab: die Alterskasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft oder die Pflegekasse. Das musst du nicht selbst auseinanderhalten — alle vier gehören zur SVLFG, ein Anruf dort genügt. Stirbt die Landwirtin oder der Landwirt und wird der Betrieb versicherungspflichtig weiterbewirtschaftet, unterstützt die SVLFG den hinterbliebenen Ehegatten innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag mit bis zu zwölf Monaten Betriebs- und Haushaltshilfe. Das Entscheidende zum Verfahren: Der Antrag muss vor dem Einsatzbeginn gestellt sein. Formlos genügt zunächst — ein Anruf reicht.
Rechtsgrundlage
§ 36 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); §§ 9, 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
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Stand: 2026-08-25
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